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Erbschaftsteuerreform 2009
Es ist vollbracht seit dem 10.11.2008 ist das Gesetz zur Erbschaftsteuerreform durch. Was genau sagt diese Reform? Wem nutzt Sie? Gesetzestext (Quelle: Bundesministerium der Finanzen) Hier eine zusammenfassende Übersicht:
Erbschaftsteuer und Wohneigentum Die Vererbung von selbst genutztem Wohneigentum bleibt steuerfrei, wenn der überlebende Ehepartner (bzw. eingetragene Lebenspartner) oder die Kinder in dem Haus mindestens 10 Jahre lang wohnen bleiben. Für Kinder gilt jedoch die Einschränkung, dass eine Wohnfläche von 200 Quadratmetern nicht überschritten werden darf. Erbschaftsteuer und Familienunternehmen / Betriebsübergang Familienunternehmen können vollständig steuerfrei vererbt werden, wenn sie zehn Jahre lang unter Erhalt der Arbeitsplätze fortgeführt werden. Wird ein Unternehmen vom Erben nur sieben Jahre lang gehalten, müssen noch 15 Prozent des Betriebsvermögens versteuert werden. Bei beiden Varianten sind unterschiedliche Anforderungen an Lohnsumme und Produktivvermögen zu Verwaltungsvermögen einzuhalten. Persönliche Anmerkung: Das ist gut so, denn sonst würden gerade viele kleine und mittelständische Unternehmen (und die betrifft es zumeist) zugrunde gehen, mit einer Erbschaftsteuerbelastung.... Die Regelungen und damit die neuen Freibeträge sollen rückwirkend ab dem 1. Januar 2008 gelten. Steuerpflichtige könnten sich danach für das Jahr 2008 und bis zur Wirksamkeit der neuen Erbschaftsteuer (ab 1.1.2009) auch nach dem alten Erbschaftsteuerrecht veranlagen lassen. Für alle Erbfälle in dieser Zeit kann somit das jeweils günstigere Recht gewählt werden. Der genaue Gesetzestext zur Anwendung der neuen ErbSt-Regelung bleibt aber abzuwarten. Für den Bürger sind sicherlich die neuen Freibeträge bei der Erbschaftsteuer am wichtigsten. Generell gilt: Höhere Freibeträge für Ehepartner, Kinder und Enkel. Bei Geschwister, Neffen, Nichten und fremden Erbberechtigten kommt es hingegen zu Kürzungen. Betriebsvermögen in der Erbschaft wird besonders begünstigt, um die Generationennachfolge beim Betriebsübergang nicht zu gefährden. Freibetrag bei der Erbschaftsteuer: Ehepartner können 500.000 Euro steuerfrei erben (Freibetrag bisher 307.000 Euro). Erhöhung der Freibeträge für Kinder von bisher 205.000 auf 400.000 Euro und für Enkel von 51.200 auf 200.000 Euro. Weiter entfernte Verwandte (z.B. Geschwister) und nicht verwandte Erben in den Steuerklassen II und III müssen sich mit einem deutlich geringeren Freibetrag in Höhe von 20.000 Euro zufrieden geben. Eingetragene Lebenspartnerschaften: eingetragene Lebenspartner werden wie weiter entfernte Verwandte in die Steuerklasse III eingestuft. Dies bedeutet deutlich höhere Steuersätze als für Ehegatten. Eine "Gleichstellung" erfolgt durch die Gewährung des Freibetrags mit 500.000 Euro wie bei Ehegatten. Für den Erbteil, der über den Freibetrag hinausgeht, fällt folglich aber eine deutlich höhere Erbschaftsteuer als bei Ehegatten an. Optionsmodelle bei Vererben von Unternehmen: Die Vergünstigungen für Einzelunternehmen und Personengesellschaften bei der Übertragung von Unternehmen werden durch die Wahl zwischen zwei Erbschaftsvarianten umgesetzt. In der Variante I kann die Erbschaftsteuer auf im Erbfall übernommenes Betriebsvermögen innerhalb von zehn Jahren bei Fortführung des Unternehmens auf Null gesenkt werden, wenn das Unternehmen im Kern fortgeführt wird und die Anzahl der Arbeitsplätze (genauer gesagt die Lohnsumme) im Unternehmen erhalten bleibt. Dabei müssen mindestens 90 Prozent des Betriebsvermögens der Produktion dienen. Bei der Variante II werden durch die Verschonungsregel beim Betriebsübergang immerhin noch 85 Prozent des geerbten Betriebsvermögens steuerfrei gestellt, wenn das Unternehmen mindestens 7 Jahre lang ohne besonderen Substanzverlust fortgeführt wurde. Das heißt, 15 Prozent des Wertes des geerbten Betriebsvermögens sind in diesem Fall der Erbschaftsteuer zu unterwerfen. Bei dieser Variante müssen nur mindestens 50 Prozent des Betriebsvermögens der Produktion dienen. Die Vergünstigungen bei der Erbschaftsteuer auf Betriebsvermögen kann nur ein Erbe beanspruchen, der mindestens ein Viertel des Unternehmens erbt. Häufig sind Familienunternehmen jedoch über mehrere Generationen vererbt worden, so dass so manches Mal niemand mehr als 25 Prozent am Unternehmen hält. Fazit: Die Erbschaftsteuer oder präziser: Die steuerliche Gestaltung von Erbschaften wird auch durch das Jahressteuergesetz 2008 beeinflusst. Die Neufassung des §42 AO (Abgabenordnung) erlaubt den Finanzämtern künftig rechtliche Konstruktionen für steuerliche Zwecke eher zu verwerfen, wenn es keine beachtlichen außersteuerlichen Gründe für die gewählte Rechtskonstruktion gibt. Beispiel: Schenkung von Bargeld zwecks Grundstückserwerb. Nach dem Beschluss (Bundesverfassungsgericht vom 7. November 2006 – 1 BvL 10/02) war auch die Erbschaftsteuer bei der Vererbung von Betriebsvermögen neu zu regeln. Nach der bisherigen Rechtslage wurden bei der Bewertung des Betriebsvermögens die Wertansätze weitgehend aus der Steuerbilanz übernommen. Dieser Wertansatz führte nicht zu Besteuerungsergebnissen, die mit dem Gleichheitssatz vereinbar wären. Der Gesetzgeber war vom Verfassungsgericht aufgerufen worden, ein Bewertungsverfahren zu schaffen, dass eine Bewertung zum Verkehrswert erlaubt. Dabei darf der Gesetzgeber in einem zweiten Schritt Sonderregelungen, wie zum Beispiel Freibeträge und ähnliche Vergünstigungen auf den ermittelten Verkehrswert gewähren. Es kann daher durchaus sein, dass eine neue Regierung weitere Änderungen beschließen wird. Da die Erbschaftsteuer ohne politische Einigung bis zum 31. Dezember 2008 nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes ganz entfallen wäre, ist mit dieser Einigung in letzter Sekunde ein verfassungsrechtlicher Streit vermieden worden. Das Aufkommen aus der Erbschaftssteuer von rund vier Milliarden Euro pro Jahr bleibt den Bundesländern erhalten. Die Bundesländer haben nach dem Grundgesetz die Ertragshoheit über die Erbschaftssteuer, d.h. die Einnahmen stehen nur den Ländern zu.
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